Welche Prüfpflichten hat der bodenlegende Handwerker, wenn er das bestellte Material von seinem Lieferanten/Hersteller bekommt?

Die Prüfpflicht bezieht sich auf erkennbar vorliegende Mängel. Insoweit muss also bei Warenanlieferung über Stichproben geprüft werden, ob das Material unversehrt ist und zum Beispiel der Farbe und Optik der Bestellung entspricht. Gegebenenfalls zählt auch die stichprobenartige Prüfung des Feuchtegehalts hierzu (Parkett). Nicht erkennbare Defizite wie Passgenauigkeit, Verzüge, Zusammensetzung etc., welche erst beim Verlegen des Produkts auffällig werden, zählen nicht zu den Prüfpflichten. Diese müssen dann sofort, wenn die Fehlerhaftigkeit auftritt, also bei Verwendung des Produkts, angezeigt und die Arbeiten mit dem fehlerhaft gelieferten Material eingestellt werden. Ein Anspruch des Lieferanten auf Abnahme und Zahlung kann aus Gründen der zwangsläufig verspäteten Mangelanzeige aus sachverständiger Sicht nicht vorliegen. Letztlich sollte hier ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden, da es sich um Fragen der Jurisprudenz handelt.

Publikation aus der Fachzeitschrift bwd: Forum Handwerk
Foto Region Ansbach

Beschädigter Boden.
Abbildung: Insbesondere bei Reparaturen in Bestandsgebäuden wie Kirchen, ist die Bestimmung des Holzfeuchtegehalts des vorhandenen Parketts essentiell, um neues Parkett mit dem angepassten Feuchtegehalt zu bestellen und zu verlegen.