Prinzipiell ist nach einem Wasserschaden immer besondere Vorsicht geboten. So kann zum Beispiel dabei Wasser in die unter dem Estrich gelegene Dämmung eingedrungen sein. Je nach Art und Beschaffenheit der Dämmung liegt diese eventuell auch nach einer erfolgreich gestalteten Bautrocknung nachhaltig geschädigt vor. So können z.B. zur Herstellung des Trittschalls verbaute Mineralfaserdämmplatten soweit in Mitleidenschaft gezogen worden sein, dass ein wirksamer Trittschallschutz nach der Wasserschadensanierung nicht mehr vorhanden ist. Prinzipiell ist es jedoch nicht Aufgabe von Parkett- und/oder Bodenlegern solche Feststellung zu treffen oder dahingehende Bewertungen vorzunehmen. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass Auftragnehmerfirmen von Bautrocknungen die Wasserschadensanierung erfolgreich durchgeführt haben. Ob weitergehende Maßnahmen bezüglich der Funktionalität und Stabilität der Fußbodenkonstruktion notwendig werden liegt in planerische Verantwortung. Eine Prüfpflicht, die über die sowieso bestehende Prüfpflicht der Belegreife des Estrichs hinausgeht, ergibt sich für Parkett- und Bodenleger auch nach einem Wasserschaden nicht.
Publikation aus der Fachzeitschrift bwd: Forum Handwerk
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