Jedes Produkt, das in der EU in Verkehr gebracht wird, bedarf einer CE-Kennzeichnung. Sie garantiert, dass den Mindestanforderungen nach Sicherheit und Gesundheit entsprochen wird. Bei der Verarbeitung schützen die TRGS-Richtlinien für Gefahrstoffe die Verarbeiter. Die Richtlinien können nicht durch Einzelvereinbarungen außer Kraft gesetzt werden. Auch durch eine Bedenkenanmeldung können die Vorgaben nicht umgangen werden. Selbst wenn eine CE-Kennzeichnung vorliegt, der Hilfswerkstoff jedoch nicht als Ersatzstoff im Sinne der TRGS anerkannt ist, wird im Zweifelsfall ein Gericht auch jeder TRGS den Status einer Verbraucherschutzrichtlinie einräumen. Was für Verarbeiter gilt, muss letztlich auch für den Verbraucher gelten. Aus diesen Gründen dürfen Hilfsstoffe, von denen bekannt ist, dass diese nicht emissionsarm sind, generell keine Anwendung finden.
Publikation aus der Fachzeitschrift bwd: Forum Handwerk