Obwohl vereinzelt Forderungen des Vorgewerks existieren, kann die Frage eindeutig mit einem klaren Nein beantwortet werden. Die Herstellung der Höhenlage ist eine grundlegende Aufgabe des Estrichlegers gemäß den Vorgaben des Planers. Die Prüfpflichten der DIN 18356 und DIN 18365 bezüglich „unrichtiger Höhenlagen zu angrenzenden Bauteilen“ zielen darauf ab, Stolperfallen an Übergängen zu anderen Bodenbelägen oder Bauteilen, wie Konvektoren, zu vermeiden. Die Prüfpflichten der Parkett- und Bodenleger dienen ausschließlich dazu, den Erfolg der eigenen Leistung sicherzustellen. Sie sind nicht dazu gedacht, potenzielle Fehlerquellen im Bereich der Bauplanung oder des Vorgewerks zu identifizieren und aufzudecken. Die korrekte Höhenlage des Estrichs ist für die Bauleitung sofort, spätestens aber bei der Abnahme des Estrichs erkennbar. Die Verantwortung für solche Fehler liegt daher eindeutig und ausschließlich beim Estrichleger und/oder Planer.
Publikation aus der Fachzeitschrift bwd: Forum Handwerk
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