Inwieweit müssen Boden-/Parkettleger vor der Belegung von Fußböden auf erdreichberührenden Fußbodenkonstruktionen besondere Prüfungen durchführen?

Bei allen nicht unterkellerten Räumlichkeiten, insbesondere wenn es sich um Altbaugebäude handelt, können sich aufgrund fehlender und/oder nicht normgerechter Abdichtungen im Untergrund Schäden durch aufsteigende Feuchtigkeit – vor allem bei dampfdichten und feuchtigkeitsempfindlichen Bodenbelägen – einstellen. Auch eine fehlende Wärmedämmung kann hier zu einem Feuchteschaden führen. Aus diesem Grund sollten Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten den Auftraggeber schriftlich auf solche möglichen Problematiken hinweisen. Eine Untersuchung, ob ausreichende Abdichtungs- und Wärmedämmmaßnahmen im erdreichberührenden Bauteil vorliegen, müssen Auftragnehmer dagegen nicht durchführen. Insoweit ist nach den entsprechend schriftlich erfolgten Hinweisen durch den Auftragnehmer der Auftraggeber in der Pflicht, entsprechende Befundfeststellungsmaßnahmen durchzuführen.

Publikation aus der Fachzeitschrift bwd: Forum Handwerk
Foto Region Deggendorf

Ein Teil des Bodens wurde herausgenommen.
Abbildung: Feuchteschaden durch fehlende Wärmedämmung auf erdreichberührender Decke