Bestehen grundsätzlich Mangelansprüche bei Schäden gegenüber dem Bodenleger, wenn dieser die Verlegeanleitung oder Vorgaben aus der DIN nicht beachtet hat?

Ein Verstoß gegen eine Verlegeanleitung oder gegen DIN-Vorgaben begründet für sich allein noch keine Mangelansprüche, er ist zunächst ein gewichtiges Indiz. Maßgeblich ist die technische Kausalität, das heißt ein stimmiger, durch das Erscheinungsbild belegter Schadensverlauf, der zur jeweils verletzten Regel passt. Nur dort, wo Regelabweichung und Schadensbild übereinstimmen, entsteht eine belastbare Kausalkette. Liegen materialbedingte Problematiken vor, greifen Hinweise auf fehlende Belegreifeprotokolle oder zu geringe Wandabstände zu kurz, da diese Vorgaben andere Risiken ausschließen sollen. Eine Haftung setzt daher den Nachweis voraus, dass gerade die Regelverletzung den konkreten Schaden technisch bewirkt hat. Bloße Formverstöße genügen nicht. Gleichwohl werden in der Praxis nicht selten, aus mangelnder Sachkenntnis oder zur Abwehr von Ansprüchen, Argumente vorgebracht, die mit dem festgestellten Schadensgeschehen nicht in Zusammenhang stehen.

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Kausaler Zusammenhang zwischen Randabsenkungen, nicht belegreifem Estrich und unterlassener Feuchteprüfung
Abbildung: Kausaler Zusammenhang zwischen Randabsenkungen, nicht belegreifem Estrich und unterlassener Feuchteprüfung