Nein. Eine derartige Ausführung ist fachtechnisch nicht zulässig. Rand und Bewegungsfugen haben bei schwimmenden Estrichen die konstruktive Aufgabe, die aus thermischer Beanspruchung resultierenden Längenänderungen schadlos aufzunehmen und zugleich eine schalltechnische Entkopplung des Estrichs von angrenzenden Bauteilen sicherzustellen. Wird dieser Fugenraum mit einer starren Spachtelmasse verfüllt, wird die für die Funktion des schwimmenden Estrichs zwingend erforderliche Beweglichkeit aufgehoben. Die hierdurch entstehenden Spannungen können sich in Rissbildungen, Aufwölbungen, Schäden am Oberbelag sowie in einer nachteiligen Beeinträchtigung des Schallschutzes entladen. Randdämmstreifen sind daher auch während der Spachtelarbeiten in ihrer Funktion zu erhalten oder, soweit erforderlich, zu ergänzen. Werden fehlende oder abgeschnittene Randdämmstreifen festgestellt, ist muss dies zwingend zum Anlass für eine Bedenkenanmeldung genommen werden. Die Verfüllung solcher Fugen mit Spachtelmasse stellt damit keine handwerkliche Nebensächlichkeit dar, sondern einen Ausführungsfehler, der die konstruktive Grundfunktion des schwimmenden Estrichs selbst in Frage stellt.
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